Am Fischerheim 3
26203 Wardenburg
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Pflegekassenleistung
Diese Leistung erhält jeder, der in einer gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied ist. (Für Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, gelten besondere Bestimmungen.)
Sozialamtleistungen
Diese Leistungen werden nach dem Bundessozialhilfegesetz an Personen gezahlt, die aus eigenen Mitteln die Heimpflegekosten nicht zahlen können. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es jedem Menschen – egal wie hoch seine Einkünfte/Vermögen sind – frei steht, ein Heim seiner Wahl zu suchen. Entscheidend für die Übernahme der Kosten ist, dass das gewählte Heim eine gültige Vergütungsvereinbarung hat, was bei der AWO selbstverständlich ist.
Kurzzeitpflege
Pflegende Angehörige haben Anspruch auf Urlaub, zu diesem Zweck genehmigen die Pflegekassen in aller Regel pro Jahr bis zu 28 Tage Kurzzeitpflege und die Pflegekassen übernehmen die Kosten (bei bestehender Pflegeeinstufung) für Pflege und Betreuung bis zu 1.550,00 €. Die Investitionskosten sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung werden nicht von den Pflegekassen übernommen. Darüber hinaus kann, bei Erkrankung der pflegenden Person, auch Verhinderungspflege beantragt werden.
Des weiteren gibt es die Möglichkeit einer befristeten Aufnahme, wenn dadurch ein Krankenhausaufenthalt verkürzt oder vermieden werden kann.
